Rechtsprechung
BVerwG, 04.07.1955 - I B 103.54 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,2346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
Auszug aus BVerwG, 04.07.1955 - I B 103.54
Denn der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz verbietet nur solche unterschiedlichen Behandlungen, für die sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund finden läßt (BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 2, 340) [BVerfG 17.06.1953 - 1 BvR 668/52]. - BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52
Armenanwalt
Auszug aus BVerwG, 04.07.1955 - I B 103.54
Denn der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz verbietet nur solche unterschiedlichen Behandlungen, für die sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund finden läßt (BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 2, 340) [BVerfG 17.06.1953 - 1 BvR 668/52].
- BVerwG, 26.09.1956 - II B 220.54
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ernennung eines …
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht genügt, wirft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 1955 - BVerwG V C 234.54 - und vom 4. Juli 1955 - BVerwG I B 103.54 -). - BVerwG, 14.06.1963 - VII B 57.61
Anspruch auf Überlassung der Aula einer städtischen Schule zur Abhaltung von …
Bereits in einem früheren, zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten wegen der Überlassung einer stadteigenen Aula geführten Rechtsstreit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 4. Juli 1955 - BVerwG I B 103.54 - entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine auf irrevisibles hessisches Landesrecht gestützte Verweigerung der Überlassung einer stadteigenen Aula nicht gegen das Grundgesetz verstößt.