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   BVerwG, 04.07.1955 - I B 103.54   

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https://dejure.org/1955,2346
BVerwG, 04.07.1955 - I B 103.54 (https://dejure.org/1955,2346)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1955 - I B 103.54 (https://dejure.org/1955,2346)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1955 - I B 103.54 (https://dejure.org/1955,2346)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1955 - I B 103.54
    Denn der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz verbietet nur solche unterschiedlichen Behandlungen, für die sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund finden läßt (BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 2, 340) [BVerfG 17.06.1953 - 1 BvR 668/52].
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1955 - I B 103.54
    Denn der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz verbietet nur solche unterschiedlichen Behandlungen, für die sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund finden läßt (BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 2, 340) [BVerfG 17.06.1953 - 1 BvR 668/52].
  • BVerwG, 26.09.1956 - II B 220.54

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ernennung eines

    Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht genügt, wirft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 1955 - BVerwG V C 234.54 - und vom 4. Juli 1955 - BVerwG I B 103.54 -).
  • BVerwG, 14.06.1963 - VII B 57.61

    Anspruch auf Überlassung der Aula einer städtischen Schule zur Abhaltung von

    Bereits in einem früheren, zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten wegen der Überlassung einer stadteigenen Aula geführten Rechtsstreit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 4. Juli 1955 - BVerwG I B 103.54 - entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine auf irrevisibles hessisches Landesrecht gestützte Verweigerung der Überlassung einer stadteigenen Aula nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
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